Das Reisegewerbe (RG) ist eine traditionsreiche und zugleich rechtlich klar strukturierte Form gewerblicher Tätigkeit in Deutschland. Seine gesetzliche Grundlage findet sich in § 55 der Gewerbeordnung (GewO), die das RG als selbstständige Tätigkeit ohne feste Niederlassung definiert. Charakteristisch ist dabei, dass Waren oder Dienstleistungen außerhalb und ohne eines stehenden Betriebs angeboten werden – etwa auf öffentlichen Straßen, von Haus zu Haus oder auf wechselnden Märkten und Veranstaltungen.
Historisch reicht das RG bis ins Mittelalter zurück. Bereits damals zogen Händler, Handwerker und Schausteller von Ort zu Ort, um ihre Waren und Leistungen anzubieten. Diese Form des mobilen Wirtschaftens entzog sich weitgehend der Kontrolle lokaler Zünfte und Obrigkeiten, weshalb früh erste Regulierungen entstanden. Ziel war es, sowohl die ansässige Wirtschaft zu schützen als auch Betrug und Missbrauch zu verhindern.
Die Mobilität spielte im Handwerk traditionell eine wichtige Rolle, insbesondere im Rahmen der sogenannten Wanderschaft (auch „Walz“ oder „Tippelei“). Gesellen begaben sich nach Abschluss ihrer Ausbildung auf Reisen, um bei verschiedenen Meistern oder Dienstherren zu arbeiten, neue Fertigkeiten zu erwerben und berufliche Erfahrung zu sammeln. Diese Form der Mobilität diente in erster Linie der fachlichen Weiterentwicklung, bot jedoch zugleich die Möglichkeit, sich außerhalb des Herkunftsortes beruflich neu zu orientieren.
Obwohl sowohl die Wanderschaft der Gesellen als auch das Reisegewerbe durch Mobilität geprägt sind, handelt es sich um unterschiedliche historische und rechtliche Erscheinungen. Eine direkte institutionelle Verbindung besteht nicht; beide verdeutlichen jedoch, dass ortsunabhängige Erwerbsformen seit jeher eine Möglichkeit boten, berufliche Chancen wahrzunehmen und sich wirtschaftlich neu zu etablieren.
Mit der Einführung der Gewerbeordnung im 19. Jahrhundert wurde das RG erstmals einheitlich gesetzlich erfasst und systematisiert. Dabei erkannte der Gesetzgeber die Besonderheiten dieser mobilen Tätigkeit und unterwarf sie spezifischen Anforderungen. Bis heute gilt: Wer ein RG betreiben möchte, benötigt in der Regel eine behördliche Erlaubnis in Form der sogenannten Reisegewerbekarte. Diese setzt insbesondere die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden voraus und dient dem Schutz von Verbrauchern sowie der öffentlichen Sicherheit.
Im Laufe der Zeit hat sich das Erscheinungsbild des Reisegewerbes gewandelt. Während klassische Hausierer heute kaum noch anzutreffen sind, prägen insbesondere Schausteller, Marktbetreiber, mobile Verkaufsstände und Dienstleister wie Handwerker das moderne RG. Gerade im Rahmen von Volksfesten, Wochenmärkten oder Veranstaltungen ist diese Form des Gewerbes weiterhin von großer Bedeutung und fester Bestandteil des öffentlichen Lebens.
Das RG bewegt sich dabei stets im Spannungsfeld zwischen unternehmerischer Freiheit und staatlicher Regulierung. Einerseits ermöglicht es flexible und ortsunabhängige Geschäftsmodelle, andererseits erfordert gerade diese Mobilität besondere rechtliche Rahmenbedingungen. Diese Form der Mobilität spiegelt zugleich den Grundgedanken der Gewerbefreiheit wider, der es ermöglicht, eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich eigenverantwortlich und ortsunabhängig auszuüben.§ 55 GewO schafft hier einen ausgewogenen Ausgleich, indem er die Gewerbefreiheit wahrt und zugleich notwendige Schutzmechanismen etabliert.
¹Mit der Novellierung der Handwerksordnung (HWO) hat der Gesetzgeber zum 01. Januar 2004 einen Großteil der vorhandenen Gewerke vom Meisterzwang befreit. Leider wurden mit Inkrafttreten der Änderung am 14.02.2020 jedoch zwölf Gewerke wieder rückvermeistert, indem sie von Anlage B1 zurück in dieAnlage A der HWO überführt wurden. Als Beispiel wird hier gerne der Beruf des Fliesenlegers genannt.
So weit die Theorie. In der Praxis zeigt sich jedoch ein deutlich komplexeres Bild.
Obwohl das RG nach § 55 GewO formal unabhängig von der Handwerkskammer (HWK) ist, prägen deren Standards und Empfehlungen die Praxis indirekt. Die HWK definiert mit der Handwerksordnung (HWO), welche Tätigkeiten als handwerklich gelten und welche Qualifikationen erforderlich sind. Kommunale Behörden orientieren sich bei der Prüfung von Anträgen einer Reisegewerbekarte oft an diesen Kriterien. Die indirekte Einflussnahme von Kammern wie der HWK kann dazu führen, dass mobile Angebote selten gleichgestellt werden.
Gleichzeitig argumentiert die Kammer dies mit ihrer „Fürsorgepflicht“ und dass die Interessen ihrer Mitglieder – also stationärer Handwerksbetriebe – gewahrt bleiben, insbesondere im Hinblick auf Qualität, Sicherheitsstandards und Wettbewerbsschutz. Diese indirekte Einflussnahme erklärt, warum das Reisegewerbe trotz moderner Chancen und wachsendem Bedarf an Fachkräften weiterhin eine Nische bleibt: Mobile Handwerker agieren außerhalb der klassischen Kammerstrukturen, stoßen aber dabei auf historische, rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen, die ihre Entwicklung begrenzen.
Gleichzeitig bietet diese Mobilität gerade in Zeiten des Fachkräftemangels Chancen für flexible Dienstleistungen, innovative Geschäftsmodelle und neue Wege der Kundennähe. Für Gründerinnen und Gründer bedeutet das RG, sich mit überschaubarem Startkapital selbstständig zu machen, neue Ideen zu testen und die ortsunabhängige Flexibilität zu nutzen, die klassische Betriebe oft nicht bieten oder in denen es nicht möglich ist.
Könnte man sich vorstellen, dass hier eine Art Win-Win-Win entsteht? Der Kunde profitiert von schnellen, flexiblen und hochwertigen Leistungen, der Reisegewerbetreibende von seinem erfolgreichen Einsatz, und theoretisch könnte dies auch als Signal für Kompetenz und Engagement sichtbar werden – mit der Chance auf gezielte Förderungen. In der Praxis bleibt diese dritte Seite jedoch oft außen vor, sodass die Initiative der Reisegewerbetreibenden vor allem ihre eigene Wirkung entfaltet, während institutionelle Strukturen eher in der Praxis als Hürde wahrgenommen werden.
Wer könnte eigentlich gewinnen, wenn die Qualitäten Reisegewerbetreibender und etablierter Strukturen gleichermaßen anerkannt würden? Warum scheint es so schwer zu sein, eine Lösung umzusetzen, von der alle profitieren könnten? Vielleicht wäre es möglich, Wege zu finden, die sowohl Kunden als auch Reisegewerbetreibende und die bestehenden Strukturen fair berücksichtigen?
Aber wie könnte das aussehen?
Gewerbeordnung § 55 Reisegewerbekarte
Hinweis: Dieser Text gibt meine persönliche Darstellung des Reisegewerbes wieder. Er basiert auf allgemeinen rechtlichen Grundlagen (§ 55 GewO) sowie historischen Überlieferungen, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine rechtliche Beratung dar.Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
¹ Berufsverband unabhängigen Handwerkerinnen und Handwerker e.V (BUH e.V)